22.02.2023 Übersicht Vorgaben im Lkr. DEG bezüglich dem Schutz vor der Geflügelpest
Downloads
Übersicht Vorgaben im Lkr. DEG bezüglich dem Schutz vor der Geflügelpest
(Stand: 22.02.2023)
- Halter von Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse im Landkreis Deggendorf bis einschließlich 1.000 Tieren haben sicherzustellen, dass
- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte der Tiere gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
- die Ställe oder die sonstigen Standorte der Tiere von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts der Tiere unverzüglich ablegen
- Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Ein-wegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
- nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
- betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 ViehVerkV unmittelbar nach Abschluss eines Transports der Tiere auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
- Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Haltung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögle eingesetzt und
a) in mehreren Ställen oder
b) von mehreren Betrieben gemeinsam
benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben b, im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden, - eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
- der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Tiere nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden sowie
- eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
- Für Wildvögel (= Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) gilt ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis Deggendorf. Nicht verboten ist die Winterfütterung der Singvögel im Landkreis Deggendorf.
- Halter von u.a. Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln sind verpflichtet, ihre Geflügelhaltung beim Veterinäramt Deggendorf anzuzeigen (s. „Anmeldeformular Geflügel“).
Anschrift
Landratsamt Deggendorf
Veterinäramt
Öffnungszeiten
Dienstag: 7.30 - 12.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
Mittwoch: 7.30 - 12.30 Uhr
Donnerstag: 7.30 - 17.00 Uhr
Freitag: 7.30 - 12.00 Uhr
Kategorien: Medieninfo, Breaking News