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Berufskraftfahrerqualifikation

Das BKrFQG dient zur Umsetzung Europäischer Richtlinien in deutsches Recht. Das Gesetz soll durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse an die Berufskraftfahrer/innen insbesondere eine Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, die Entwicklung eines defensiven Fahrstils und eines rationellen Kraftstoffverbrauchs sowie ein Anreiz zur Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer für Fahranfänger bewirken.

Das BKrFQG gilt für alle Fahrerinnen und Fahrer, die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Somit gilt dies für Kraftfahrzeuge im Güterkraftverkehr mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, beim Personenverkehr mit mehr als 8 Fahrgastplätzen. 

Daher müssen

  • Berufskraftfahrer/innen des gewerblichen Personenverkehrs, denen die Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE nach dem 09.September 2008 erteilt wird,
  • und Berufskraftfahrer/innen des gewerblichen Güterkraftverkehrs, denen die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE nach dem 09. September 2009 erteilt wird,
  • über eine Grundqualifikation als Berufskraftfahrer nach § 4 des Gesetzes verfügen.

Davon umfasst sind u.a.:

  • Werksverkehr 
  • Abfallentsorgung und –transport einschließlich des Einsammelns von Hausmüll

  • Wichtiger Hinweis für Inhaber der Klasse BE:

Wenn Sie Inhaber der Fahrerlaubnisklasse BE sind und diese vor dem 19.01.2013 erworben haben, dürfen Sie mit einem Klasse B Zugfahrzeug auch Anhänger über 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse führen (mitunter gekennzeichnet durch Schlüsselzahl 79.06 im Führerschein). Sofern Sie allerdings derartige Gespannkombinationen gewerblich führen, sind Sie ebenfalls vom Berufskraftfahrer Qualifikations-Gesetz betroffen!

Keine Berufskraftfahrer-Qualifikation für Fahrten mit

  • Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet,
  • Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • Kraftfahrzeuge, die 
    • zum Zwecke der technischen Entwicklung und zur Reparatur oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
    • in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern in Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
    • neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  • Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material und Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um Hauptbeschäftigung handelt.

Eine entsprechende Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist aber immer erforderlich!
 
Wer eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE vor dem 10. September 2008 bzw. der Klassen C1, C1E, C, CE vor dem 10. September 2009 erworben hat, sog. „Besitzständler“, ist vom Nachweis der Grundqualifikation, nicht aber von der regelmäßigen Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen befreit.
 
Bei einem Wechsel zwischen Güterkraft- und Personenverkehr bzw. einer entsprechenden Erweiterung gilt § 3 BKrFQV, wonach die ergänzende Grundqualifikation in erleichterter Form erworben werden kann.
 
Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse bleibt die einmal erworbene Grundqualifikation hiervon unberührt, erlischt also nicht.
 
Auch beim sog. „Besitzständler“ (vgl. oben) erlischt mit der Fahrerlaubnisentziehung der hierauf begründete Besitzstand nicht. Gleiches gilt auch, wenn auf die Fahrerlaubnis verzichtet wird.

„Grundqualifikation“ bzw. „beschleunigte Grundqualifikation“ für Neuerwerber der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse

Zum Erwerb nach der Variante „Grundqualifikation“ ist nur zugelassen, wer die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis bereits besitzt. Die Variante Grundqualifikation kann erworben werden durch:

  • Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
  • einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden oder
  • erfolgreiches Ablegen einer (450-minütigen) theoretischen und praktischen Prüfung bei der für den Wohnsitz des Bewerbers / der Bewerberin örtlich zuständigen IHK. Zur Ablegung der Prüfung ist der Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nicht vorgeschrieben. Die Prüfung umfasst eine theoretische Prüfung von 240 Minuten sowie eine praktische Prüfung von insgesamt 210 Minuten. Die praktische Prüfung besteht aus drei Teilen: 
    • Fahrprüfung (120 Minuten),
    • praktischen Übungen (30 Minuten, beispielsweise Ladungssicherung, Notfallsituationen),
    • Prüfung in kritischen Fahrsituationen (Witterung, Tag/Nacht) auf besonderem Gelände oder im Simulator (max. 60 Minuten).

Für den Zugang zum Erwerb der „beschleunigten Grundqualifikation“ ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich. Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch:

  • Unterrichtsteilnahme (140 Stunden zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte. Während des Unterrichts sind die Kenntnisse und Fertigkeiten der Anlage 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) zu vermitteln; dabei ist mindestens 10 Stunden ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse zu führen und
  • erfolgreiches Ablegen einer (90-minütigen) theoretischen Prüfung bei der für den Wohnsitz des Bewerbers/der Bewerberin örtlich zuständigen IHK nach Abschluss der vorgenannten Unterrichtsteilnahme.

Hinweise:

Die Ausbildungsstätte stellt eine Bescheinigung aus, welche Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung bei der IHK ist.
 
Die Ausbildung zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation verlangt für den fahrpraktischen Teil die Begleitung eines Fahrlehrer (§ 2 Abs. 3 BKrFQV). Aber auch für andere Sachgebiete sind Fahrlehrer der Nutzungsklassen qualifiziert, bei der Ausbildung, Weiterbildung und Prüfung der Berufskraftfahrer mitzuwirken (§ 6 Nr. 2 BKrFQV).
 
Für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind Fahrschulen, die in den Klassen CE und DE tätig sind, kraft Gesetzes als Ausbildungsstätte anerkannt.

Weiterbildung

Die für alle Fahrer der Fahrerlaubnisklasse C, CE, C1, C1E bzw. D, DE, D1, D1E verpflichtende Weiterbildung (hier gibt es keinen Besitzstandsschutz) erfolgt durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte.
 
Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in selbständigen Ausbildungseinheiten (Blöcken) von jeweils mindestens sieben Stunden zu erteilen sind. Die Teilnahme an einzelnen Blöcken kann durch Teilbeschei-nigungen nachgewiesen werden. Die Blöcke können bei verschiedenen Ausbildungs-stätten absolviert werden.
 
Die Weiterbildung ist erstmalig fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation bzw. beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen sowie im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen.

Für die Weiterbildung ist eine Teilnahme am Unterricht verpflichtend. Zur ersten Fälligkeit der Vorlage des Weiterbildungsnachweises sind Übergangsregelungen vorgesehen, die es zulassen, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen.

Empfehlung:

Fahrer im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr müssen innerhalb von 5 Jahren nur eine Weiterbildung absolvieren; eine je getrennte Weiterbildung für die Schulungsinhalte Bus/LKW ist also nicht erforderlich. Die Fahrer können wählen, in welchem Bereich sie bei der Weiterbildung ihren Schwerpunkt legen, wobei hierfür der Schwerpunkt der Tätigkeit maßgeblich sein sollte. 

Eintrag der Schüsselzahl 95 in den Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN)

  • im September 2021 wurde beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) ein neues Register installiert, das so genannte Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR). In diesem Register sind absolvierte Grundqualifikationen und Weiterbildungen gespeichert und können digital abgerufen werden.
  • Bisher wurde der Nachweis über die Grundqualifikation oder Weiterbildung mit der Schlüsselzahl 95 direkt in Ihren Führerschein eingetragen. Aufgrund der Änderung des Berufskraftfahrerrechts ist die Eintragung der Schlüsselzahl in den Führerschein nicht mehr möglich. Wie auch in vielen anderen europäischen Ländern benötigen Sie als Nachweis, dass Sie grundqualifiziert sind oder sich weitergebildet haben, eine zusätzliche Karte - den so genannten Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN).

Bitte beachten Sie:

Ihr bisheriger Führerschein mit bereits eingetragener Schlüsselzahl 95 bleibt bis zum Ablauf der Schlüsselzahl 95 gültig. Erst bei der nächsten Verlängerung oder bei einer Neuausstellung des Führerscheins wird - zusätzlich zum Führerschein - der Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt.

Weitere Informationen unter:

Notwendige Unterlagen

  • Für die Eintragung der Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation:
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Führerschein
    • 1 aktuelles biometrisches Lichtbild, 35 x 45 mm
    • Bestätigung über abgeschlossene Berufsausbildung zum/zur Berufkraftfahrer/in, Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbaren Ausbildungsberuf
    • Bestätigung über abgelegte Prüfung zur Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation

 

  • Für die Eintragung der Weiterbildungen:
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Führerschein
    • 1 aktuelles biometrisches Lichtbild, 35 x 45 mm
    • Bestätigung über die Teilnahme an Weiterbildungen (die Dauer der Weiterbildungen   beträgt 35 Unterrichtseinheiten)

Die Weiterbildungen können auch digital über das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) von der Fahrerlaubnisbehörde abgefragt werden.

        

Formulare

Führerscheinwesen - Fahrerqualifikationsnachweis

Entstehende Kosten

  • Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird Ihnen in der Regel per Direktversand von der Bundesdruckerei übermittelt. Die Gebühr hierfür beträgt aktuell 37,60 Euro.
  • In Ausnahmefällen kann der Fahrerqualifizierungsnachweis auch per Express bestellt werden. Dieser liegt dann nach wenigen Tagen zur Abholung in Ihrer Führerscheinstelle bereit. Für die Expressbestellung wird eine Gebühr in Höhe von aktuell 43,00 Euro fällig.

Download von Formularen & Merkblättern

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Mittwoch: 7.30 - 12.30 Uhr
Donnerstag: 7.30 - 17.00 Uhr
Freitag: 7.30 - 12.00 Uhr

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