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Asambasilika in Altenmarkt, Stadt Osterhofen
Landratsamt Deggendorf - Ansicht Süden
Blick auf Isar bei Plattling
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Energiepreiszuschuss des Freistaates Bayern

Gewährung eines allgemeinen Energiepreiszuschusses für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine mit Sitz in Bayern

Der allgemeine Energiepreiszuschuss soll Mehrkosten abfedern, die den Sport- und Schützenvereinen durch die Nutzung vereinseigener Sportstätten als auch durch (in Folge gestiegener Energiepreise) erhöhte Nutzungsentgelte bei der Nutzung von Sportstätten Dritter entstehen. Durch den allgemeinen Energiepreiszuschuss soll insbesondere vermieden werden, dass Vereine aufgrund der gestiegenen Energiepreise ihren Sportbetrieb einschränken müssen.


Zuwendungsempfänger

Der allgemeine Energiepreiszuschuss baut auf dem bestehenden Verteilsystem der Vereinspauschale auf. Anträge auf Energiepreiszuschuss sind daher nur für die Sport- und Schützenvereine möglich, die fristgerecht bis 15. März 2023 die Vereinspauschale für 2023 beantragt haben.

 

Höhe der Förderung

Die Höhe des Zuschusses entspricht dem Unterschiedsbetrag der tatsächlich entstandenen Energiekosten (Energiemehrkosten) in den jeweiligen Vergleichszeiträumen 2023 und 2021. Sie ist auf maximal 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale im Förderjahr 2023 gedeckelt. Eine Nachzahlung bei tatsächlich höheren Energiemehrkosten findet nicht statt. Sind tatsächlich geringere Energiemehrkosten angefallen, wird die Überzahlung mit der Vereinspauschale 2024 verrechnet.

 

Antragsfrist

Der Antrag auf Gewährung des allgemeinen Energiepreiszuschusses ist bis zum 15.05.2023 bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt Deggendorf) einzureichen. Wie bei der Vereinspauschale handelt sich um eine Ausschlussfrist. Verspätet eingegangene Anträge können daher nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Antrag kann schriftlich oder Online erfolgen (sh. jeweils unten unter „Formulare“)

 

Verwendungsnachweis

Die tatsächlichen Energiemehrkosten müssen bis zum 30.04.2024 in einem Verwendungsnachweis mitgeteilt sowie durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Jahresrechnung) nachgewiesen werden. Für die Vorlage des Verwendungsnachweises wird durch das StMI ein einheitliches Formular zur Verfügung gestellt.

Werden bis zum 30.04.2024 keine Energiemehrkosten nachgewiesen, wird die Vereinspauschale 2024 um den gesamten ausbezahlten allgemeinen Energiepreiszuschuss gekürzt.

 

Nachweis von Energiekosten bei Nutzung von Sportanlagen Dritter

Energiemehrkosten können in diesen Fällen anerkannt werden, sofern der Verein nachweist, dass gestiegene Nutzungsentgelte in den Vergleichsjahren 2021 und 2023 auf gestiegene Energiekosten zurückzuführen sind. Dies kann zum Beispiel durch eine Bestätigung des Nutzungsgebers, eine Nebenkostenabrechnung oder ein Anschreiben des Nutzungsgebers mit entsprechender Begründung erfolgen.

 

Verrechnung etwaiger Überzahlungen

Sind die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten des Vereins höher als der ausbezahlte Zuschuss, verbleibt der ausbezahlte Zuschuss in voller Höhe beim antragstellenden Verein.

Ist der ausbezahlte Zuschuss höher als die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten, wird die Vereinspauschale 2024 um den zu viel bezahlten Zuschuss gekürzt. Dabei werden auch weitere Unterstützungsleistungen zur Deckung von

Energiemehrkosten angerechnet, die der Verein von Dritten (z. B. Kommunen) erhalten hat.

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