Aufgabe des Veterinäramtes ist die Überwachung der Arzneimittelanwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren. Zu diesem Zweck werden die Anwendung bzw. der Verbleib der Medikamente sowohl bei den tierärztlichen Hausapotheken als auch landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung überprüft.
Erwerb, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln
Pflichten des Tierhalters bei der Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren:
Die Pflichten des Tierhalters bei der Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren ist in der sog. Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung geregelt.
Betriebe, die Tiere halten, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen müssen Nachweise über den Erwerb und die Anwendung von nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheke freigegebenen Arzneimitteln führen. Darunter fallen alle Arzneimittel, die nur beim Tierarzt (Tierärztliche Hausapotheke) oder in Apotheken bezogen werden dürfen (verschreibungspflichtige und nur apothekenpflichtige Arzneimittel).
Als Nachweise über den Erwerb gelten:
- Tierärztliche Anwendungs- und Abgabebelege (AUA-Belege)
- Arzneimitteln die aus der Apotheke bezogen wurden:
- verschreibungspflichtig: Original der Verschreibung
- apothekenpflichtige: Rechnungen, Lieferscheine o.ä. aus denen Lieferant sowie Art und Menge des erworbenen Arzneimittels hervorgeht
- Fütterungsarzneimittel: Erste Durchschrift der Verschreibung
Betriebe, die Tiere halten, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, müssen jede durchgeführte Anwendung von Arzneimitteln, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheke freigegeben sind unverzüglich dokumentieren oder dokumentieren lassen.
Als Anwendungsnachweis für durch den Tierarzt durchgeführte Behandlungen gilt der Tierärztliche Arzneimittel – Anwendungs und Abgabebeleg (AUA-Beleg). Die Angaben zu den tierärztlichen Behandlungen müssen vom Tierhalter nicht erneut dokumentiert werden. Bei Anwendung von Arzneimitteln durch den Tierhalter muss dieser dies unverzüglich dokumentieren.
Die Dokumentationen müssen nachfolgende Angaben in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form und zeitlich geordnet enthalten:
- Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere und, sofern zur Identifizierung der Tiere erforderliche, deren Standort
- Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels
- Belegnummer des tierärztlichen AUA-Beleges (bei Abgabe der Arzneimittel durch den Tierarzt)
- Verabreichte Menge des Arzneimittels
- Datum der Anwendung
- Wartezeit in Tagen
- Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat
Die Angaben nach Nr. 1 erfordern eine so genaue Erfassung der behandelten Tiere, dass eine Bestimmung der Einzeltiere oder der Tiergruppe und deren Standort, bis hin zur kleinsten gemeinsam behandelten Einheit, unmittelbar möglich ist. Standortveränderungen sind während der Behandlungs- und Wartezeit ebenfalls zu dokumentieren.
Die Nachweise über den Erwerb und die Anwendung müssen in übersichtlicher Form geführt werden und mindestens 5 Jahre vom Zeitpunkt ihrer Erstellung an im Bestand aufbewahrt werden. Sie sind der Kontrollbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Pflichten des Hoftierarztes bei der Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen:
Bei jeder Anwendung und / oder Abgabe von Arzneimitteln, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheke freigegeben sind muss der Hoftierarzt einen Nachweis ausfüllen (Tierärztlicher Arzneimittel – Anwendungs – und Abgabebeleg = AUA-Beleg) der mindestens nachfolgende Angaben enthält:
- Anwendungs – oder Abgabedatum
- Fortlaufende Belegnummer des Tierarztes im jeweiligen Jahr
- Name des behandelnden Tierarztes und Praxisanschrift
- Name und Anschrift des Tierhalters
- Anzahl, Art und Identität der Tiere
- Arzneimittelbezeichnung
- Angewendete oder abgegebene Menge des Arzneimittels
- Wartezeit
Zusätzlich muss bei der Abgabe von Arzneimitteln der Nachweis folgende Angaben enthalten:
- Diagnose
- Chargenbezeichnung
- Dosierung des Arzneimittels pro Tier und Tag, sowie Art, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung und
- soweit erforderlich , weitere Behandlungsanweisungen an den Tierhalter
Der Tierarzt muss dem Tierhalter den Nachweis unverzüglich aushändigen bzw. übermitteln. Der Tierhalter erhält das Original, eine zweite Ausfertigung muss der Tierarzt fünf Jahre lang aufbewahren.
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