Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten?
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis Deggendorf, die
- das 65. Lebensjahr vollendet haben bzw. bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres (Altersstaffelung nach § 41 Abs. 2 SGB XII)
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Auch bei Beschäftigten im Arbeitsbereich einer Werkstätte für behinderte Menschen wird von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung ausgegangen.
- die Leistung beantragt haben
Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.
Anspruch auf Leistungen haben Personen (auch Bewohner von Heimeinrichtungen),
- die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (z.B. Rente, Austragsleistungen) und Vermögen (z.B. aus Haus- und Grundbesitz, Sparvermögen) bzw.
- aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.
Zum Einkommen gehören zum Beispiel:
- Renten
- Pensionen
- Wohngeld
- Erwerbseinkommen
- Einkünfte aus Austragsleistungen
- Zinsen
- Sonstige
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Unterhalt des getrennt lebenden/geschieden Ehegatten
- Miet- und Pachteinnahmen
- Sonstiges
Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel:
- Haus- und Grundvermögen (soweit nicht selbst bewohnt und von der Größe angemessen)
- Pkw (soweit nicht im Einzelfall wegen Behinderung zwingend notwendig)
- Bargeld
- Wertpapiere
- Sparguthaben
- Rückkaufswert von Lebensversicherungen (soweit diese nicht der Altersvorsorgung dienen)
- sonstiges Vermögen
Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einer Höhe von 5.000,00 Euro und bei Verheirateten/Lebenspartner bis zu 10.000,00 Euro zuzügl 500,00 Euro für jede weitere überwiegend unterhaltene Person, sind nicht einzusetzen.
Die allgem. Bestimmungen des Sozialhilferechts sind grundsätzlich anwendbar (z.B. Einkommen und Vermögen). Einkommensarten, die nicht eingesetzt werden müssen, sind z.B. die Grundrente nach dem BVG, Kindererziehungsleistungen an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921.
Die Unterhaltspflicht von Kindern und Eltern bleibt unberücksichtigt, es sei denn, dass im Einzelfall ein sehr hohes Einkommen (mehr als 100.000,00 Euro jährlich) vorhanden ist!
Deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse müssen nicht von vornherein offengelegt werden. Liegen jedoch im Einzelfall aufgrund der allgemeinen Angaben hinreichende Anhaltspunkte für Einkommen von mehr als 100.000,00 Euro jährlich vor, müssen die Kinder bzw. die Eltern nähere Auskunft darüber erteilen.
Was umfasst die Grundsicherung?
Die Grundsicherung umfasst
- den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartnern jeweils anteilig)
- ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
- die Mehrbedarfe entsprechend der Hilfe zum Lebensunterhalt (z.B. wg. Ausweis mit Merkmal "G" / Krankenkost)
- einmalige Bedarfe (Erstausstattungen)
- Hilfe zum Lebensmittelunterhalt in Sonderfällen
- U.-U. ergänzende Darlehen
Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, antragsberechtigte Personen über die Grundsicherung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.
Wer hat keinen Anspruch?
- Personen, wenn das zu versteuerende Jahreseinkommen der Kinder bzw. Eltern über 100.000,00 Euro liegt
- Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der vergangenen zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (z.B. bei Schenkungen ohne Gegenleistungen)
- ausländischen Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten
Wo stellt man den Antrag?
Zuständig für die Leistung der Grundsicherung ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Im Landratsamt Deggendorf ist das Sachgebiet "Soziale Angelegenheiten" zuständig.
Grundsicherungsleistungen werden bei der Erstbewilligung ab 01. des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Zweckmäßig ist es, den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen (Einkommen, Vermögen, Übergabeverträge etc.) über die Wohnsitzgemeinde zu stellen bzw. dort abzugeben, da dem Antrag dort die Bestätigung der Meldebehörde beigefügt wird.
Aufgaben / Dienstleistungen
- Zuständiger Sachbearbeiter für den Nachnamenbereich A - Fi
- Zuständiger Sachbearbeiter für den Nachnamenbereich Fj - Ki
- Zuständiger Sachbearbeiter für den Nachnamenbereich Kj - Pa
- Zuständiger Sachbearbeiter für den Nachnamenbereich Pb - S, Scha - Scht
- Zuständiger Sachbearbeiter für den Nachnamenbereich Schu - Schz, St, T - Z
Formulare
- Grundsicherung - Grundsicherungsleistungen - Erstantrag Antrag auf Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung
- Grundsicherung - Grundsicherungsleistungen - Weitergewährungsantrag Weitergewährungsantrag auf Grundsicherungsleistungen
- Grundsicherung - Haus- und Wohnungseigentum Fragebogen "Haus- und Wohnungseigentum"
- Grundsicherung - Miet- und Lastenzuschuß Soziale Angelegenheiten
- Grundsicherung - Vermögenswerte Erklärung des/der Hilfesuchenden über Vermögenswerte
- Grundsicherung/Sozialhilfe - Aerztliche Schweigepflicht Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
Anschrift
Landratsamt Deggendorf
Soziale Angelegenheiten
Öffnungszeiten
Montag – Mittwoch: 7.30 Uhr – 12.30 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr – 17.00 Uhr
Freitag: 7.30 Uhr – 12.00 Uhr