Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat das Merkmal „abgegeben“ in § 58b Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c des AMG dahin ausgelegt, dass es sich bei „Abgeben“ eines Tieres um eine willentliche Tätigkeit des Tierbesitzers handelt, die grundsätzlich mit dem Übergang des Besitzes eines lebenden Tieres auf eine andere Person einhergeht. Damit sind tote Tiere bei der Mitteilung der Anzahl gehaltener Tiere gemäß § 58 b Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c des AMG nicht zu berücksichtigen.
Erfassung schriftlicherMeldungen von Tierbewegungen und Antibiotikaanwendungen nach §58b Arzneimittelgesetz (AMG) | |
Die 16. AMG-Novelle verpflichtet Tierhalter von Mastrindern, -kälbern, -schweinen, -ferkeln, -hähnchen und -puten ab dem 01. Juli 2014 zur Meldung der Tierhaltung, der Tierbewegungen (Tierbestand und Bestandsveränderungen) und Antibiotikaanwendungen. Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV) Haydnstraße 11 80336 München Tel.: 089/ 544348 – 71 Fax.: 089/ 544348 – 70 vvvo@lkv.bayern.de http://www.lkv.bayern.de/ Mit dem Ausfüllen und Übersenden der vorgesehenen Formulare an das LKV bis zum 14. Januar 2015 erfüllt der Tierhalter seine Verpflichtung, Tierbewegungen und Antibiotikaanwendungen für das erste Erfassungshalbjahr (01. Juli – 31. Dezember 2014) zu melden. Es wird empfohlen, die Meldungen möglichst zeitnah zu erstellen und einzureichen, da Tierbewegungen und Antibiotikaanwendungen unter Umständen später nur mit großem Aufwand nachvollzogen werden können. |
Betroffene Tierhalter können anhand des Tierzahlenrechners vom LGL eine Einschätzung Ihres Tierbestandes vornehmen:
--> http://www.amgnovelle.bayern.de/tierzahlrechner/index.htm
Festlegung der Bestandsuntergrenzen | |
Am 1. April 2014 trat die 16. Neufassung des Arzneimittelgesetzes (AMG) in Kraft. Mit dieser Gesetzesänderung sind bestimmte Tierhalter von Mastrindern, -schweinen, -hähnchen und -puten verpflichtet, bis zum 01. Juli dieses Jahres die jeweilige Nutzungsart der gehaltenen Tiere zu melden. Ab dem 1. Juli ist jede Tierbewegung und Antibiotikaanwendung mitzuteilen.
halten. Die Bestandsuntergrenzen sind für jede Nutzungsart getrennt zu betrachten. |
Informationsveranstaltungen des Bayerischen Bauernverband mit dem Veterinäramt Deggendorf | |
„Umsetzung der Dokumentationsverpflichtung zum Antibiotikaeinsatz“ Referentin: Dr. Sabine Pfestorf, Leiterin des Veterinäramtes Deggendorf | |
Dienstag 17. Juni 2014: (Beginn: 19:30 Uhr) | Gasthaus Kirschner in Obergessenbach |
Dienstag 24. Juni 2014: (Beginn 19:30 Uhr) | Gasthaus Biebl in Seebach |
Am 01. April 2014 tritt die 16. Neufassung des Arzneimittelgesetzes (AMG) in Kraft. Mit diesem Gesetz werden Pflichten für Halter von Masttieren der Tierarten Schwein, Rind, Huhn und Pute eingeführt.
Einmalige Bestandsmeldung:
Ab dem 01.04.2014 besteht eine Meldeverpflichtung des Tierhalters, seinen Bestand an Masttieren zu melden. Diese Meldung in die HIT kann auf elektronischem Weg erfolgen. Schriftliche Meldungen sind ebenfalls möglich. Hierzu folgen gesonderte Informationen.
Ist der Betrieb bereits in der HIT-Datenbank registriert, müssen nur die jeweiligen Nutzungsarten (Mastkälber, Mastrinder, Mastferkel, Mastschweine, Masthähnchen, Mastputen) ergänzt werden. Nach dem Stichtag für die Erstmeldung (1.Juli 2014) neu gegründete Betriebe müssen sich innerhalb von 14 Tagen anmelden, Änderung der Betriebsdaten sind innerhalb von 14 Tagen zu übermitteln.
Meldungen über Antibiotika-Anwendungen und Tierbewegungen:
Ab dem 01.Juli 2014 muss jede Behandlung mit Antibiotika im Kalenderhalbjahr an die amtliche Antibiotikadatenbank gemeldet werden. Der Tierbestand zu Beginn des Kalenderjahres und die Bestandsveränderungen innerhalb des Kalenderjahres müssen ebenfalls in diese Datenbank gemeldet werden. Das Kalenderhalbjahr beginnt jeweils am 1. Januar bzw. am 1. Juli. Die Meldungen müssen halbjährlich bis spätestens 14 Tage nach Halbjahresende, also bis 14. Januar bzw. 14 Juli erfolgt sein.
Betriebe mit geringfügigem Masttierbestand sollen von dem Meldeverfahren freigestellt werden. In einer noch nicht verabschiedeten Bundesverordnung sind größtenteils von Bayern vorgeschlagene Grenzwerte vorgesehen: 20 Kälber (ab dem Absetzen bis 8 Monate), 20 Rinder (über 8 Monate), 250 Ferkel (ab dem Absetzen bis 30 kg), 250 Mastschweine (ab 30 kg), 1000 Puten oder 10 000 Masthähnchen. Die Werte beziehen sich dabei auf die Zahl der durchschnittlich gehaltenen Tiere im Halbjahr.
Eigenkontrollen der Therapiehäufigkeit und nötige Maßnahmen:
Aus den gemeldeten Daten wird für jeden Betrieb halbjährlich eine betriebliche Therapiehäufigkeit errechnet. Aus allen in Deutschland vorliegenden Therapiehäufigkeiten werden 2 Kennzahlen errechnet. Der Tierhalter muss seine betriebliche Therapiehäufigkeit mit diesen Kennzahlen vergleichen. Liegt er hierbei über der Kennzahl 1 ist er verpflichtet in Zusammenarbeit mit seinem Tierarzt die Ursache für den erhöhten Antibiotikaeinsatz zu suchen und Lösungswege zu finden, um den Antibiotikaeinsatz im Betrieb zu senken. Liegt die betriebliche Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 2 sind geeignete Lösungswege in einem Maßnahmenplan mit dem Tierarzt schriftlich festzulegen und dem Veterinäramt zuzusenden. Die Behörde prüft den Plan und kann in bestimmten Fällen Änderungen anordnen.
Diese Maßnahmen greifen jedoch erst im Jahr 2015. Hierzu folgen gesonderte Informationen.
weiterführende Informationen:
- Vortrag: Informationen für Tierhalter
- Merkblatt: 16. AMG Novelle - Informationen für Tierhalter (Stand: März 2014)
- Merkblatt: Fristen der 16. AMG Novelle
- Infoseite des LGL: www.amgnovelle.bayern.de
- Merkblatt: schriftliche Bestandsmeldung Tierhalter (Stand: Mai 2014)
- Merkblatt: schriftliche Bestandsmeldung Tierhalter (Stand: Juni 2014)
- Vortrag: Berechnung Bestandsuntergrenzen
- Merkblatt: Wirkungstage
- Formblatt: Tierhaltererklärung
- Merkblatt: Informationen Tierhalter Therapiehäufigkeit und Kennzahl
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